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  • 24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · StraBEG § 3 · IX R 55/06

    Strafbefreiende Erklärung, Unterschrift, Einspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung, Steueranmeldung

    Letzte Änderung: 24. September 2007, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Einspruchsfrist bei formal mangelhafter strafbefreiender Erklärung - Läuft bei Abgabe einer nicht unterschriebenen strafbefreienden Erklärung und Nachholung der Unterschrift durch Einreichung einer neuen - inhaltgleichen - Erklärung die Einspruchsfrist gegen die strafbefreiende Erklärung bereits ab dem Tag des Eingangs der ersten - und nicht erst ab dem Tag des Eingangs der den Unterschriftmangel beseitigenden zweiten - Erklärung, weil bei Behebung eines formalen Mangels durch den Steuerpflichtigen innerhalb der ihm vom Finanzamt gesetzten Frist die strafbefreiende Erklärung von Anfang an wirksam ist - Unterliegt die strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung i.S. von § 150 Abs. 1 Satz 3 AO der Vorschrift des § 355 AO - Findet wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung bei einer strafbefreienden Erklärung die Jahresfrist des § 356 AO Anwendung?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 55/06

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 22.11.2006 2 K 152/04

    Normen: StraBEG § 3, StraBEG § 10, AO § 355, AO § 356

    Erledigt durch: Urteil vom 22.05.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger