23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · UStG § 13c · V R 44/19
Haftung, Feststellungslast, Abtretung, Forderung
Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:15 Uhr
Hätte das FA, um den Anforderungen der ihm bei Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende nach § 13c UStG obliegende Feststellungslast zu genügen,
- die Berücksichtigung der Umsätze, aus denen die abgetretenen Forderungen resultierten, bei der Festsetzung der USt, für die die Klägerin gemäß § 13c UStG als Haftende in Anspruch genommen wird, sowie die Grundlagen (d.h. die dem geltend gemachten Haftungsbetrag zugrunde liegenden Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die sonstigen ihm zugrunde liegenden USt auslösenden Vorgänge sowie die abgezogenen Vorsteuern) und die Berechnung dieser festgesetzten USt im Einzelnen darlegen müssen und
- die von der Klägerin vereinnahmten abgetretenen Forderungen insoweit aufschlüsseln müssen, als es für den Nachweis erforderlich ist, dass in den vereinnahmten Beträgen i.H.v. 16/116 (und nicht nur i.H.v. 7/107 oder aufgrund der USt-Befreiung der betreffenden Umsätze) gar keine USt enthalten war?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 44/19
Normen: UStG § 13c
Erledigt durch: Urteil vom 23.07.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger