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  • 23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · UStG § 13c · V R 44/19

    Haftung, Feststellungslast, Abtretung, Forderung

    Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:15 Uhr

    Hätte das FA, um den Anforderungen der ihm bei Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende nach § 13c UStG obliegende Feststellungslast zu genügen,
    - die Berücksichtigung der Umsätze, aus denen die abgetretenen Forderungen resultierten, bei der Festsetzung der USt, für die die Klägerin gemäß § 13c UStG als Haftende in Anspruch genommen wird, sowie die Grundlagen (d.h. die dem geltend gemachten Haftungsbetrag zugrunde liegenden Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die sonstigen ihm zugrunde liegenden USt auslösenden Vorgänge sowie die abgezogenen Vorsteuern) und die Berechnung dieser festgesetzten USt im Einzelnen darlegen müssen und
    - die von der Klägerin vereinnahmten abgetretenen Forderungen insoweit aufschlüsseln müssen, als es für den Nachweis erforderlich ist, dass in den vereinnahmten Beträgen i.H.v. 16/116 (und nicht nur i.H.v. 7/107 oder aufgrund der USt-Befreiung der betreffenden Umsätze) gar keine USt enthalten war?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 44/19

    Normen: UStG § 13c

    Erledigt durch: Urteil vom 23.07.2020, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger