19.03.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10d Abs 4 · IX R 2/20
Verjährung, Berufsausbildung, Werbungskosten, Verkehrsflugzeugführer, Verfassungswidrigkeit, Nettoprinzip, Rückwirkung, Verlustfeststellung
Letzte Änderung: 19. März 2020, 13:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
1. Ist das Bestehen eines Einkommensteuerbescheids Anwendungsvoraussetzung für die neue Gesetzesregelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG? Wenn dies bejaht wird: Wie ist mit Fällen umzugehen, wo eine Festsetzung der Einkommensteuer wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr möglich ist?
2. Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
Das Verfahren IX R 34/14 ruhte gemäß Beschluss vom 19. Dezember 2014 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 22-27/14.Der Ruhensgrund ist durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.11.2019 2 BvL 22-27/14 entfallen und das Verfahren wurde unter dem BFH-Aktenzeichen IX R 2/20 wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 2/20
Normen: EStG § 10d Abs 4, EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger