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  • 21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 17/20

    Werbungskosten, Erststudium, Verfassungswidrigkeit

    Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr

    Sind Aufwendungen für nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Bachelor- und Masterstudiengänge als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)?
    Das Verfahren VI R 64/12 war durch Beschluss vom 18. Dezember 2014 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 17/20

    Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG

    Erledigt durch: Urteil vom 12.02.2020, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung