20.05.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 16/20
Werbungskosten, Berufsausbildung, Verfassungswidrigkeit, Nettoprinzip, Rückwirkung
Letzte Änderung: 20. Mai 2020, 17:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
Das Verfahren VI R 30/13 war durch Beschluss vom 18. Dezember 2014 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 16/20
Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger