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  • 09.01.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 401 · C-712/19

    Niederlassungsfreiheit, Freier Dienstleistungsverkehr, Freier Kapitalverkehr, Steuer auf Kundeneinlagen

    Letzte Änderung: 9. Januar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Januar 2020, 11:17 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 24.09.2019, zu folgenden Fragen:

    1. Sind die Art. 49, 56 und 63 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr gewährleisten, dahin auszulegen, dass sie insbesondere einer Regelung über Abzüge entgegenstehen, wie sie für die IDECA in Art. 6 Abs. 7 Nrn. 2 und 3 des andalusischen Gesetzes 11/2010 vom 3. Dezember über steuerliche Maßnahmen zur Verringerung des Haushaltsdefizits und zur Nachhaltigkeit vorgesehen ist?

    2. Ist die Steuer auf Kundeneinlagen bei Kreditinstituten in Andalusien (IMPUESTO SOBRE LOS DEPOSITOS DE CLIENTES EN LAS ENTIDADES DE CREDITO EN ANDALUCIA, IDECA), obwohl sie in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes 11/2010 als direkte Steuer bezeichnet wird, als indirekte Steuer anzusehen, und wenn ja, ist diese Steuer im Hinblick auf die Art. 401 und 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie mit der Mehrwertsteuer(richtlinie) vereinbar?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-712/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 401, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst d, AEUV Art 49, AEUV Art 56, AEUV Art 63

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen