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  • 21.02.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 · IV R 28/19

    Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag, Zurechnung, Gesellschafterwechsel, Einbringung, Rechtsnachfolge, Bindungswirkung, Feststellung

    Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2019, 15:45 Uhr

    Gehen auf einen Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft entfallende Unterschiedsbeträge auf den übernehmenden Gesellschafter über, wenn der Kommanditanteil nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragen oder nach § 24 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine andere Personengesellschaft eingebracht wird? Welche Bedeutung hat es in diesem Zusammenhang, wenn nach der Anteilsübertragung Unterschiedsbeträge in dem besonderen Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG weiterhin dem übertragenden Kommanditisten zugerechnet werden?Hinweis: Das Verfahren wurde von dem Revisionsverfahren IV R 4/18 abgetrennt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 28/19

    Normen: EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, EStG § 5a Abs 4 S 1, EStG § 6 Abs 3, UmwStG § 24, AO § 182 Abs 1 S 1

    Erledigt durch: Urteil vom 28.11.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger