21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 5 · X R 24/19
Altersvorsorge, Rentenversicherung, Einmalzahlung, Kündigung, Wahlrecht, Fünftelregelung, Mehrjährige Tätigkeit, Auszahlung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 23. September 2019, 08:30 Uhr
Ist für den Fall einer in Form eines Einmalbetrags erfolgten Auszahlung des Rückkaufswerts einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen, aber vorzeitig gekündigten Rentenversicherung eine Außerordentlichkeit (und damit ermäßigte Besteuerung) i.S. des § 34 EStG gegeben, wenn zum einen die Kündigung entgegen der konkreten Vertragsbedingungen erfolgt und damit nicht vertragsgemäß ist und zum anderen auch nicht dem typischen Ablauf von Altersvorsorgeverträgen entspricht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 24/19
Normen: EStG § 22 Nr 5, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4
Erledigt durch: Urteil vom 06.05.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung