21.02.2020 · Erledigtes Verfahren · UStG § 19 · XI R 17/19
Kleinunternehmer, Differenzbesteuerung, Bemessungsgrundlage
Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2019, 15:15 Uhr
Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung:Ist Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass nur steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung auszuschließen sind, nicht aber reduzierte Bemessungsgrundlagen und ist somit bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung unterliegt, nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen?
Das Verfahren XI R 7/16 war durch Beschluss vom 07.02.2018 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-388/18 ausgesetzt.Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 29.07.2019 C-388/18 wurde das Verfahren XI R 7/16 wieder aufgenommen und unter dem Az. XI R 17/19 fortgeführt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 17/19
Normen: UStG § 19, UStG § 25a, UStG § 10 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 288 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 23.10.2019, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung