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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem September 2016

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind u.a. zwei Verfahren zur Betriebsaufspaltung und das Verfahren zu offensichtlichen Ermittlungen ins Blaue bei einer Betriebsprüfung.|

     

    Im Einzelnen:

     

    • Verdeckte Gewinnausschüttung: Ist im Falle einer nachträglich durch eine Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung von der strengen Auslegung des § 27 Abs. 5 S. 2 und 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG abzusehen, die Leistung auch ohne die geforderte Bescheinigung als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren und das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 i. d. F. des SEStEG entsprechend zu mindern? (FG Sachsen 8.6.16, 2 K 1860/15, Rev. BFH I R 45/16)

     

    • Abfindung: Handelt es sich bei einer Abfindung für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags, dessen Abschluss sich aus Sicht des Unternehmers als Fehlentscheidung erwiesen hat, um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, oder liegen Anschaffungskosten für ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut vor, die über die ersparte Vertragslaufzeit abzuschreiben ist? Setzt die Annahme durchlaufender Posten eine Kennzeichnung als Fremdgelder in der Buchführung voraus? Ist § 159 AO auch auf durchlaufende Posten anwendbar, und kann ein diesbezügliches Benennungsverlangen durch ein im Hinblick auf § 160 AO bereits zuvor gestelltes Benennungsverlangen ersetzt werden? (FG Köln 10.3.16, 13 K 1602/11, Rev. BFH IV R 26/16)

     

    • Handwerkerleistung: Ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen „in einem Haushalt“ nach § 35a Abs. 3 EStG i.V.m. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird? (FG Sachsen 12.11.15, 8 K 194/15, Rev. BFH VI R 18/16)

     

    • Private Lebensführung: Sind Aufwendungen für Fernsehsender, deren Inhalte sowohl für ein allgemeines Publikum von privatem Interesse als auch für bestimmte Berufsgruppen von besonderem beruflichen Interesse sind, (anteilig) als Werbungskosten abziehbar? (FG Düsseldorf 14.9.15, 15 K 1712/15 E, Rev. BFH VI R 24/16)

     

     

    • Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung: Ist Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass nur steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung auszuschließen sind, nicht aber reduzierte Bemessungsgrundlagen, und ist somit bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung unterliegt, nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen? (FG Köln 13.4.16, 9 K 667/14, Rev. BFH XI R 7/16)
    Quelle: ID 44280572