16.04.2007 · Erledigtes Verfahren · EigZulG § 2 Abs 1 · IX R 19/05
Ausbau, Erweiterung, Neubau, Umbau, Neufestsetzung
Letzte Änderung: 16. April 2007, 16:04 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Umbau eines Studentenwohnheims als Neuherstellung von Eigentumswohnungen - Ist für eine Eigentumswohnung, die aus dem Umbau eines 65 Wohnräume umfassenden Studentenwohnheims in 10 Eigentumswohnungen hervorgegangen ist, anstatt des Fördergrundbetrags von 5 % (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) nur der reduzierte Fördergrundbetrag von 2,5 % (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG) zu gewähren, weil durch die Umbaumaßnahmen keine bautechnisch neue Wohnung entstanden ist - Begriff des "materiellen Fehlers" i.S. von § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG - Ist nach zunächst wegen ausstehender baufachlicher Stellungnahme gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufiger und dann nach Eingang der Stellungnahme des Bausachverständigen gem. § 165 Abs. 2 AO endgültiger Zulagefestsetzung wegen Falschauswertung der baufachlichen Stellungnahme eine fehlerbeseitigende Neufestsetzung der Eigenheimzulage gem. § 11 Abs. 5 EigZulG zulässig (Kürzung des Fördergrundbetrags von 5 % auf 2,5 %)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 19/05
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 17.3.2005 11 K 691/03 EZ EFG 2005, 931
Normen: EigZulG § 2 Abs 1, EigZulG § 9 Abs 1, EigZulG § 11 Abs 5
Erledigt durch: Urteil vom 07.11.2006, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger