04.07.2019 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 18 · C-169/19
Wohnhaftigkeit, Einkünfte, Staatsangehörigkeit, Erster und zweiter Mitgliedstaat
Letzte Änderung: 4. Juli 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 4. Juli 2019, 12:09 Uhr
Sind die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person, die ihre gesamten Einkünfte im ersten Mitgliedstaat erworben hat, aber die Staatsangehörigkeit des zweiten Mitgliedstaats nicht besitzt, die Besteuerung ihrer Einkünfte ohne die steuerlichen Vergünstigungen des zweiten Mitgliedstaats vorsieht?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-169/19
Normen: AEUV Art 18, AEUV Art 21
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen