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  • 26.10.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7g Abs 7 S 2 Nr 1 · VIII R 75/05

    Ansparrücklage, Existenzgründer, Freiberufler, Personengesellschaft, Gewinnzuschlag, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 12:51 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Ansparrücklage für Existenzgründer: Kann eine neu gegründete Rechtsanwalts-Sozietät keine Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG bilden, wenn einer der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor Gründung der Sozietät --wenn auch nur geringe-- freiberufliche Einkünfte erzielt hat? Ist aus § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG, wonach eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 10 v.H. für die Existenzgründer-Eigenschaft unschädlich ist, eine sog. "Wesentlichkeitsgrenze" auch in Bezug auf die Gewinneinkünfte abzuleiten mit der Folge, dass geringe Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG unschädlich sind? Führt die in einem späteren Wirtschaftsjahr getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nicht vorliegen, dazu dass der Abzug als Betriebsausgabe nach § 7g Abs. 6 EStG in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde, rückgängig gemacht wird?

    Das Verfahren war vorher anhängig unter Az. IV R 13/05.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 75/05

    Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 25.1.2005 1 K 1489/04 EFG 2005, 941

    Normen: EStG § 7g Abs 7 S 2 Nr 1, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 6

    Erledigt durch: Urteil vom 29.04.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger