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  • 21.10.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 17 Abs 4 · VIII R 60/05

    Auflösungsverlust, Halbeinkünfteverfahren, Liquidation, Wirtschaftsjahr

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2009, 12:20 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Stellt der bei einer sich in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum 2001) entspricht, nach Ablauf des Rumpfwirtschaftsjahres (Beginn Kalenderjahr bis Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister) beginnende Liquidationszeitraum ein Wirtschaftsjahr i.S. von § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG n.F. dar mit der Folge, dass ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG, der im Rumpfwirtschaftsjahr entstanden ist, noch nicht unter das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG n.F. fällt oder gibt es im Liquidationszeitraum ein Wirtschaftsjahr nicht mehr, so dass die Grundregel des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23.10.2000 anzuwenden ist ? Würde sich dieses ggf. anschließende Wirtschaftsjahr nach dem Besteuerungszeitraum i.S. von § 11 KStG oder nach dem Zeitraum richten, auf dessen Schluss Liquidationszwischenbilanzen (§ 270 AktG bzw. § 71 GmbHG) erstellt werden müssen ?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 60/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 13.9.2005 9 K 745/04 E

    Normen: EStG § 17 Abs 4, EStG § 3 Nr 40 S 1 Buchst c J: 2001, EStG § 52 Abs 4a Nr 2 J: 2001, EStG § 52 Abs 1 J: 2001

    Erledigt durch: Urteil vom 27.03.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung