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  • 21.08.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 · VIII R 28/04

    Zinsen, Kapitaleinkünfte, Werbungskosten

    Letzte Änderung: 21. August 2007, 15:19 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Hat der wesentlich beteiligte Gesellschafter Darlehen aufgenommen, um einer der GmbH ein Gesellschafterdarlehen geben bzw. nach Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH nunmehr im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH eingebracht, an der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, können dann die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen abzogen werden? Anwendung der Rechtsgrundsätze zum Werbungskostenabzug bei Wegfall der Einkunftsquelle oder Bejahung eines mittelbaren Fortbestehens der Einkunftsquelle nach der Einbringung, verbunden mit einer Zweckänderung ("Umwidmung) der Darlehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 28/04

    Vorinstanz: Finanzgericht München 26.1.2004 2 K 2468/97 EFG 2004, 974

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1, EStG § 17

    Erledigt durch: Urteil vom 27.03.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung