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  • 21.02.2020 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 6a · II R 15/19

    Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Privatvermögen, Verschmelzung

    Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2019, 11:24 Uhr

    Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen?Werden "Herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht erfasst?
    Das Verfahren II R 50/13 war durch Beschluss vom 18. Juli 2017 ausgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen II R 15/19 (II R 50/13) fortgeführt, nachdem der EuGH in dem Verfahren C-374/17 durch Urteil vom 19. Dezember 2018 entschieden hat.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 15/19

    Normen: GrEStG § 6a, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 3, UmwG § 3 Abs 2 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 21.08.2019, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger