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  • 06.02.2019 · Anhängiges Verfahren · UStG § 4 Nr 14 Buchst a · C-48/19

    Krankenkasse, Befragung, Telefon, Gesundheitscoach, Befähigungsnachweis

    Letzte Änderung: 6. Februar 2019, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 6. Februar 2019, 14:04 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2018, eingereicht am 25.01.2019, zu folgenden Fragen:
    1. Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG unterfällt?
    2. Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von "Patientenbegleitprogrammen" für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von "Gesundheitscoaches" (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-48/19

    Vorinstanz: BFH 18.9.18, XI R 19/15, Beschluss

    Normen: UStG § 4 Nr 14 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen