21.08.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a · III R 51/18
Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit, Beweis
Letzte Änderung: 21. August 2019, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2019, 16:54 Uhr
1. Bildet eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist?2. Welche objektiven Beweisanzeichen sind heranzuziehen, um zu belegen, dass das Kind das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 51/18
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 18.07.2018 7 K 1480/18 Kg
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 10.04.2019, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung