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  • 21.08.2019 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · XI R 9/18

    Änderung, Offenbare Unrichtigkeit, Grobes Verschulden, Elektronische Übermittlung

    Letzte Änderung: 21. August 2019, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr

    Ist § 129 AO dahingehend auszulegen, dass bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, bei denen keine eigene Erfassung durch das Finanzamt stattfindet, das Finanzamt sich die Sachverhaltsermittlung und damit etwaige Fehler zu Eigen macht?Liegt bei der Nichtausfüllung einzelner Felder einer Steuererklärung ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor oder handelt es sich um einen "mechanischen" Fehler?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: XI R 9/18

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 11.05.2017 10 K 1732/16

    Normen: AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 22.05.2019, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger