20.04.2020 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 8 Abs 1 · II R 37/18
Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung
Letzte Änderung: 20. April 2020, 18:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einem Grundstück, das mit maroden Gebäuden bebaut ist:Ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der negative Kaufpreis der Gebäude oder der Wert der Nutzungsüberlassung der Gebäude nebst dem Wert für eingeräumte Geh- und Fahrtrechte heranzuziehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 37/18
Normen: GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 05.12.2019, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung