19.03.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22a Abs 1 S 1 · X R 23/18
Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Finanzrechtsweg, Verfassungswidrigkeit
Letzte Änderung: 19. März 2020, 13:45 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr
Sind auch Zusatzversorgungskassen als mitteilungspflichtige Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Anbieter (§ 80 EStG) i.S. von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen?Begründen fristgerecht übermittelte, aber durch das IT-System der Beklagten nicht übernommene Rentenbezugsmitteilungen eine "Verspätung"?Lassen sich die zu § 152 AO anerkannten Grundsätze aufgrund des vergleichbaren Regelungs- und Lenkungszwecks und der parallelen Ausgestaltung der Vorschriften des § 22a Abs. 5 EStG und des § 152 AO auf das Tatbestandsmerkmals des Vertretenmüssens nach § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG anwenden?Verletzt die in § 22a Abs. 5 Satz 2 EStG normierte Betrauung der Beklagten als fachfremder Behörde mit der Verspätungsgeldfestsetzung durch das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde den Verfassungsgrundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach Art. 87 Abs.1 Satz 1 GG?Ist es sachgerecht, wenn fachfremde Verwaltungsstellen anstelle der hierzu verfassungsrechtlich berufenen originären Bundesfinanzverwaltung steuerliches Verfahrensrecht anwenden (Verletzung des Verfassungsgebots zur Wahl einer sachgerechten Organisationsstruktur - Art. 87 GG)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 23/18
Normen: EStG § 22a Abs 1 S 1, EStG § 22a Abs 5 S 1, EStG § 22a Abs 5 S 2, EStG § 22a Abs 5 S 3, GG Art 87 Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 08.10.2019, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger