21.02.2020 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 3 · V R 25/18
Leasing, Mitwirkung, Berichtigung, Uneinbringlichkeit
Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr
1. Stellt das Verleasen von Wirtschaftsgütern im Regelfall eine im Rahmen von monatlichen Teilleistungen erbrachte Gesamtleistung dar?
2. Gilt etwas anderes, wenn das Verleasen (hier: von elektronischen Informationssystemen) im Rahmen eines "Sale-and-lease-back"-Modells in einer einmaligen Mitwirkungsleistung, d.h. einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung der Unternehmerin aufgeht, die sie in Form der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung der Leasingnehmerin erbracht hat?
3. Scheidet eine Berichtigung des für die erbrachte Mitwirkungsleistung geschuldeten Steuerbetrags wegen Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG aus, wenn erst gar keine Umsatzsteuer festgesetzt und gezahlt worden war?(Die spätere Berichtigung des gar nicht festgesetzten Steuerbetrags würde zu einer vom Gesetz nicht gewollten Übervorteilung des Unternehmers führen.)
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 25/18
Normen: UStG 2005 § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 3, UStG § 17 Abs 2 Nr 1 S 1, UStG § 17 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 64
Erledigt durch: Urteil vom 27.11.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung