21.08.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a · III R 50/18
Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit
Letzte Änderung: 21. August 2019, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr
Mehraktige Berufsausbildung: 1. Bildet eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist?2. Darf die Familienkasse für die Anerkennung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Ausbildungsabschnitten verlangen, dass als objektives Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung entweder eine Bewerbung für den weiterführenden Ausbildungsabschnitt oder eine entsprechende Absichtserklärung spätestens im Folgemonat nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzulegen ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 50/18
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 18.07.2018 7 K 576/18 Kg
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 21.03.2019, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung