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  • 23.12.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 · III R 34/18

    Kindergeld, Anrechnung, Nachträgliches Bekanntwerden

    Letzte Änderung: 23. Dezember 2019, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr

    1. Ist das polnische "Erziehungsgeld 500+" mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar und darf deshalb angerechnet werden?2. Darf das FG die vorgenannte Frage beantworten, ohne die amtliche Übersetzung des polnischen Gesetzes heranzuziehen?3. Wie ist das Verhältnis § 65 EStG gegenüber der VO Nr. 883/2004 sowie dem polnischen Kindergeldgesetz ("Erziehungsgeld 500+") aufzulösen?4. Darf ein Kindergeldbescheid nach Inkrafttreten des polnischen Gesetzes zum "Erziehungsgeld 500+" nachträglich gemäß § 173 AO geändert werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 34/18

    Normen: EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EGV 883/2004, EGV 987/2009, AO § 173

    Erledigt durch: Urteil vom 25.07.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger