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  • 08.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251975

    Landesarbeitsgericht Thüringen: Urteil vom 16.12.2025 – 5 Sa 154/23


    Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 07.06.2023 - Az. 1 Ca 932/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz weiter um Entgeltfortzahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

    Der Kläger war im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 30.04.2022 als Monteur mit einem Bruttolohn von 17,00 € bei einer 42,5-Stunden-Woche beim Beklagten beschäftigt. Am Mittwoch den 02.03.2022 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, in Folge dessen er vom 02.03.2022 bis einschließlich zum 18.04.2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen arbeitsunfähig erkrankt war. Am 14.04.2022 meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass seine Knieprobleme fortbestünden und er am 19.04.2022 einen Folgetermin bei seinem Arzt habe. Am 15.04.2022 (Karfreitag) ging dem Beklagten eine Eigenkündigung des Klägers in der Probezeit zum 30.04.2022 zu.

    Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.04.2022 wurde dem Kläger eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ab dem 19.04.2022 (Dienstag nach dem Ostermontag) bis zum 30.04.2022 ausgestellt, die dem Kläger am 22.04.2022 zuging. Bescheinigt wurde dem Kläger eine Erkrankung mit dem Diagnoseschlüssel M54.G (=Rückenschmerzen, gesichert), Der Beklagte zahlte für dem Zeitraum 19.04.2022 bis 30.04.2022 kein Entgelt an den Kläger.

    Auf Anfrage des Beklagten vom 29.04.2022 erfolgte eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst, der davon ausging, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien.

    Mit am 05.07.2022 bei Gericht eingegangener Klage hat der Kläger Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ab dem 19.04.2022 bis zum 30.04.2022 geltend gemacht und gemeint, es bestehe zwischen der Erkrankung aufgrund des Arbeitsunfalls und der weiteren Erkrankung ab dem 19.04.2022 keinerlei Zusammenhang. Am 19.04.2022 habe der Kläger einen weiteren Termin in der Notaufnahme ........ wahrgenommen zur Abklärung, ob die Knieverletztung weiterhin behandlungsbedürftig sei. Hierbei habe die behandelnde, dem Kläger nicht namentlich bekannte Ärztin festgestellt, dass die Knieprobleme nicht mehr bestünden. Danach habe sich der Kläger nach Hause begeben, wo er sich beim Heben einer Kiste die Zweiterkrankung zugezogen habe.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.300,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2022 zu zahlen.

    Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat gemeint, hinsichtlich beider Erkrankungen liege ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Im Übrigen sei durch die Mitteilung des medizinischen Dienstes sowie den zeitlichen Ablauf des Geschehens der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.

    Das Arbeitsgericht hat die die Klage mit Urteil vom 07.06.2023 vollumfänglich abgewiesen und ausgeführt, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliege. Der Kläger habe zwischen den Erkrankungen nicht gearbeitet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers zwischenzeitlich wenigstens für einige Stunden bestanden habe.

    Gegen das ihm am 26.06.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 25.07.2023 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 26.09.2023 am 26.09.2023 begründet.

    Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze des einheitlichen Verhinderungsfalls gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verkannt und sei zu Unrecht dem Beweisangebot durch Einvernahme der Ärztin Dr. ..... nicht nachgegangen. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 30.11.2022 konkret zur Situation in der Notaufnahme am 19.04.2022 vorgetragen. Sofern das Gericht dies für unzureichend gehalten habe, habe ein richterlicher Hinweis erfolgen müssen.

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gera vom 07.06.2023 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.300,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2022 zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

    Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.04.2025 weiter vorgetragen zur Frage der Einheit des Verhinderungsfalls. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 19.02.2025 und den Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2025 nebst Anlagen wird Bezug genommen.

    Auf gerichtliche Anfrage haben der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.10.2025 und der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

    Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den restlichen Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Kammer entscheidet aufgrund des vorliegenden Einverständnisses der Parteien im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG.

    Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

    I.

    Die Berufung ist zunächst zulässig, insbesondere fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt und binnen verlängerter Frist auch fristgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

    II.

    Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der klägerseits begehrten Zahlung von Entgelt ab dem 19.04.2022 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

    Der Kläger begehrt hier Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG. Hiernach kann ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen beanspruchen. Vorliegend war dieser Zeitraum bereits durch die Erkrankung bis 18.04.2022 ausgeschöpft, sodass kein weiterer Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG mehr besteht. Auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit an sich und ggf. Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 19.04.2022 kommt es somit nicht mehr an. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit entschieden, dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen ist, sodass der 6-Wochen-Zeitraum nicht ab dem 19.04.2022 neu beginnt.

    Die Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf einen 6-Wochen-Zeitraum gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (BAG v. 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13; BAG v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18).

    Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der "neuen" Krankheit ausgestellten "Erstbescheinigung" erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer "früheren" Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen.

    Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls besteht regelmäßig dann, wenn sich an eine "erste" Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Bei solchen Sachverhalten ist es dem Arbeitgeber angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen. Es ist deshalb dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennenden Verhinderungsfällen vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen (BAG v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18).

    Dem Kläger ist bereits der ihm insoweit obliegende schlüssige Sachvortrag nicht gelungen. Auf eine Beweiserhebung kam es damit nicht mehr an. Der Kläger hatte zunächst behauptet, er habe am 19.04.2022 einen weiteren Termin in der Notaufnahme ......... wahrgenommen zur Abklärung, ob die Knieverletzung weiterhin behandlungsbedürftig sei. Hierbei habe die behandelnde, dem Kläger nicht namentlich bekannte Ärztin festgestellt, dass die Knieprobleme nicht mehr bestünden. Seitens des Gerichts wurde der Kläger beauflagt, diesen Sachverhalt weiter zu präzisieren und insbesondere den konkreten Arzt als Zeuge zu benennen, der angeblich am 19.04.2022 diese Feststellungen getroffen habe. Daraufhin hat der Kläger neu vorgetragen, dass am 04.04.2022 die Feststellung im Rahmen einer Nachbehandlung erfolgt sei, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieverletzung bis zum 18.04.2022 andauere. Dies entspricht nicht einer Präzisierung des zunächst gehaltenen Sachvortrags, sondern widerspricht diesem sogar. Eine Zwischenuntersuchung vom 04.04.2022 ist zu der Frage, ob am 19.04.2022 die Erkrankung des Knies tatsächlich ausgeheilt war, nicht ergiebig.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, da ein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegt.

    Dr. WernerRöhlingMeier

    Verkündet am 16.12.2025

    Vorschriften§ 128 Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG