Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der Grundbesitz nur mittelbar gehalten wird

    | Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für Erträge beanspruchen, die sie aus der Nutzung von eigenem Grundbesitz zieht. Das gilt jedoch nicht, wenn die Erträge aus der Beteiligung als Mitunternehmerin an einer weiteren gewerblich geprägten Personengesellschaft stammen, die ausschließlich Grundbesitz verwaltet (FG Schleswig-Holstein 25.5.16, 1 K 51/15; Rev. BFH IV R 44/16 ). |

     

    Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dürfen Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, den Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Hier aber ließen FG und FA nur die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu. Zwar ist die Beteiligung als Mitunternehmer an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen. Das Halten der Beteiligung ist aber keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Auch handelt es sich um keine kürzungsunschädlichen Tätigkeiten i. S. von § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein ähnlich gelagerter Fall liegt dem Großen Senat des BFH vor. Er muss klären, ob einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Gesellschaft die erweiterte Kürzung zu versagen ist, selbst wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (BFH 21.7.16, IV R 26/14, Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg 6.5.14, 6 K 6322/13). Der III. Senat meint ja, der IV. Senat meint nein.

     

    Für den Besprechungsfall ist diese Passage in der Begründung der Vorlage interessant: „Die Beteiligung eines grundstücksverwaltenden Unternehmens an einer ebenfalls grundstücksverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft verstößt nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich der VIII. Senat des BFH angeschlossen hat, gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Es fehle an der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, weil Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder einer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personengesellschaft seien, einkommensteuerrechtlich grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht zu dem ihrer Gesellschafter gehörten (...). Zudem gehöre das Halten einer solchen Beteiligung nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG und stehe auch deshalb der erweiterten Kürzung entgegen (...).“

     
    Quelle: ID 44341329