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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    | Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfüllt (FG Schleswig-Holstein 25.5.16, 1 K 50/15, Rev. BFH IV R 45/16 ). |

     

    Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellt sich als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft dar. Bei dem Halten dieser Beteiligung handelt es sich weder um die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes noch um eine der in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG angeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

     

    Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift vorliegen, zudem auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gewinnanteil aus dieser Beteiligung - wie hier - nicht in dem Gewerbeertrag enthalten ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Schließlich stellten beiden Betätigungen „Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes“ und „mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten GbR“ ein einheitliches Unternehmen dar. Selbst wenn man der seitens der Klägerin vertretenen Ansicht folgte, dass auch eine Personengesellschaft - entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH 10.11.83, IV R 86/80, BStBl II 84, 152) - Unternehmerin hinsichtlich zweier voneinander zu trennender Unternehmen sein könne, so lasse sich im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen, dass es sich bei den beiden Betätigungen um getrennte Unternehmen gehandelt habe.

     
    Quelle: ID 44441932