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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Besteuerung von Leibrenten aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

    Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen (18.11.25, 7 K 165/24 ; Rev. BFH VIII R 1/26, Einspruchsmuster ) sind Rentenzahlungen, die auf privaten Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beruhen, nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, sondern den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG zuzuordnen.

     

    Das FG ging im Streitfall zunächst davon aus, dass es sich bei den von der A-AG bezogenen Rentenzahlungen des Klägers um eine lebenslang zu zahlende, vom Lebensalter des Klägers abhängige Rente und damit um eine Leibrentenzahlung i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG handelt. Im Zentrum des Streits stand aber die Frage, ob diese Art der Besteuerung durch die Einkunftsart der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG) verdrängt wird oder ob diese Vorschrift in den Streitjahren keine Anwendung mehr findet. Zwar sind nach Ansicht des FG bei dem Versicherungsvertrag des Klägers grundsätzlich die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt, sodass § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F., der nach § 52 Abs. 28 S. 5 EStG in der in den beiden streitigen Veranlagungszeiträumen geltenden Fassung noch Anwendung findet, für den Fall der einmaligen Auszahlung der Versicherungssumme diese Zahlungen von der Besteuerung ausnehmen würde. Die Wahl des Klägers zur Verrentung mit dem damit einhergehenden Verzicht auf die einmalige Kapitalauszahlung schließe die Anwendung der Vorschrift jedoch aus. Soweit der BFH im Urteil vom 1.7.21 (VIII R 4/18, DStR 21, 2341) entschieden habe, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht werde oder nicht, nach dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F. nicht vorgesehen sei und die Steuerbefreiung allein davon abhänge, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehöre, so sei diese Entscheidung durch die im Anschluss daran verabschiedete gesetzliche Neufassung der Übergangsregelung überholt. Das FG hält die geänderte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG auch für verfassungsgemäß. Sie stelle sich unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine steuerliche Gleichbehandlung sämtlicher Rentenbezieher zu erreichen, trotz der mit der Regelung einhergehenden Rückwirkung als nicht verfassungswidrig dar.

     

    PRAXISTIPP — Die streitentscheidende Rechtsfrage, ob § 52 Abs. 28 S. 5 EStG i.d.F. des JStG 2024 wegen der angeordneten Rückwirkung verfassungswidrig ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. wie das FG Niedersachsen haben zuvor bereits das FG Berlin-Brandenburg (2.9.25, 15 K 15051/25) und das FG Schleswig-Holstein (7.10.25, 4 K 151/24; Rev. BFH VIII R 19/25) entschieden. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hier in den anhängigen Revisionsverfahren positioniert. Bis dahin sind betroffene Einkommensteuerbescheide unbedingt offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50868563