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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Anforderungen an die Entgeltlichkeit bei Anschaffung einer Wohnung

    | Das FG Berlin-Brandenburg (7.5.25, 15 K 15058/23; Rev. BFH I R 19/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Anschaffung einer Wohnung i. S. d. § 92a EStG zwingend die Entgeltlichkeit des Erwerbs voraussetzt, d. h. eine Gegenleistung in Form der Zahlung eines Kaufpreises erbracht werden und nachgewiesen werden muss. |

     

    Im Streitfall war diese Voraussetzung nicht erfüllt, denn die Gegenleistung bestand nicht in der Zahlung eines Kaufpreises, sondern in der Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen der Wohnung. Das FA ließ dies nicht ausreichen und forderte daraufhin von dem Kläger Altersvorsorgezulagen und Steuerermäßigungen zurück, da eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nicht nachgewiesen sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen, was darauf hindeuten könnte, dass er möglicherweise die Auffassung des FG in Bezug auf die strengen Anforderungen an die Entgeltlichkeit nicht teilt. Weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 92a, 92b EStG nicht noch ungeklärt. So hat etwa jüngst das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2.9.25 (15 K 15034/23, Rev. zugelassen) entschieden, dass die von der Verwaltung (BMF 21.12.17, IV C 3 ‒ S 2015/17/10001:005, BStBl. I 18, 93 Rn. 252 f.) angewandte starre Zeitgrenze für die Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses im Hinblick auf die Aufnahme der Selbstnutzung von zwölf Monaten nach Entnahme des geförderten Kapitals nicht rechtens ist. Ferner steht noch eine Entscheidung des BFH zur Frage der ehescheidungsfolgenbedingten Auflösung eines Wohnförderkontos aus. Hier ist im Verfahren X R 9/25 zu klären, ob eine förderschädliche Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung vor liegt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Auszug die Wohnung der geschiedenen Ehefrau unentgeltlich überlässt (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg 28.1.25, 15 K 15079/24). Betroffene Rückforderungsbescheide sind daher in allen vergleichbaren Fällen offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50611673