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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufgabe

    Abgrenzung zwischen Zerschlagung und Verkleinerung bei einem ruhenden LuF-Betrieb

    | Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt nach der Rechtsprechung des FG Münster keine Betriebsverkleinerung, sondern eine der Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) gleichgestellte Betriebszerschlagung vor. Diese Rechtsauslegung hat zur Folge, dass eine vollständige steuerpflichtige Entnahme aller Flächen ‒ und nicht nur des kleinen Teils ‒ anzunehmen ist (FG Münster 22.5.19, 7 K 802/18 E; Rev. BFH VI R 24/19, Einspruchsmuster). |

     

    Im Streitfall war die Klägerin Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 qm. Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug sie sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter ca. 29.000 qm und die andere ca. 11.000 qm erhielt.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat in den Urteilsgründen angedeutet, dass es eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht angenommen hat, weil dies in der notariellen Urkunde nicht hinreichend zum Ausdruck kam und es sich bei dem kleineren Flächenanteil nicht lediglich um geringfügige Teilflächen handelte. Die Gestaltungspraxis ist aus diesem Grund angehalten, eine beabsichtigte Betriebsverkleinerung sorgfältig vorzubereiten und ggf. vorab eine verbindliche Auskunft einzuholen, um mögliche Steuerschäden zu vermeiden. Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt seien, hat das FG die Revision zum BFH zugelassen. Betroffene Steuerbescheide sind daher einstweilen offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46039196