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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Unterhaltsaufwendungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

    | Häufig wird die Aufnahme von ausländischen Familienangehörigen in den inländischen Haushalt davon abhängig gemacht, dass sich der Aufnehmende etwa gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers (einschl. Wohn- und Krankheitskosten) zu tragen und hierfür zu haften (§ 68 AufenthG). Nach Auffassung des FG Köln (9.4.19, 15 K 2965/16; Rev. BFH VI R 40/19 ; Einspruchsmuster ) können in solchen Fällen entstehende Unterhaltszahlungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (im Streitfall: im Haushalt aufgenommene Schwester mit Ehemann und Kind) im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden. |

     

    Nach Auffassung schließt § 33a Abs. 4 EStG die Anwendung von § 33 EStG nur dann aus, wenn Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person geltend gemacht werden. Eine freiwillig nach § 68 AufenthG begründete Unterhaltsverpflichtung sei einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung i. S. d. § 33a EStG dabei nicht gleichzustellen.

     

    PRAXISTIPP | Wegen der besonderen Breitenwirkung der Problematik lässt die Finanzverwaltung die Rechtsauslegung des FG vom BFH überprüfen. Bis auf weiteres sollten weiterhin bei vergleichbaren Fallkonstellationen die entstehenden Unterhaltsaufwendungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Im Konfliktfall sind bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage unter Hinweis auf das Besprechungsurteil geboten.

     
    Quelle: ID 46403131