Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Ausübung des Wahlrechts durch die Datenübermittlung des Anbieters

    | Das FG Hessen (19.9.24, 10 K 932/22; Rev. BFH X R 28/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung fehlt, wenn ein Steuerpflichtiger sein Wahlrecht auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ausübt. Ein Steuerpflichtiger übe sein Wahlrecht auf Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs gem. § 10a EStG nicht dadurch aus, dass er in die Datenübermittlung des Anbieters an die Finanzverwaltung einwillige. Dies gelte auch für die Datenübermittlung des Anbieters nach § 10a Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 93c AO. Aus der Fiktionswirkung des § 150 Abs. 7 S. 2 AO und aus § 10 Abs. 4 AltvDV ergebe sich nichts anderes. |

     

    In der Literatur wird die Wahlrechtsausübung allein aufgrund der Datenübermittlung durch den Anbieter an die FinVerw. auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingeführten Vorschrift des § 150 Abs. 7 S. 2 AO abgelehnt, weil deren Fiktionswirkung sich nur auf die konkret übermittelten Daten erstreckt und weil der Datenübermittlung als solcher keine Aussage zur Wahl des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG entnommen werden kann, nachdem diese mittlerweile nicht mehr von einer Einwilligung des Stpfl. abhängt (Vogel in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10a EStG Rz. 86; ebenso im Ergebnis Reddig, HFR 22, 713; Nöcker, jurisPR-SteuerR 2/2023 Anm. 2, unter C.). Dieser Auffassung ist das FG gefolgt.

     

    Das FG hat bei seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob es sich der Auffassung der Finanzverwaltung anschließen könnte, wonach die Erklärung des Steuerpflichtigen gem. § 10 Abs. 4 AltvDV zur Folge habe, dass der Anbieter ein gesondertes Merkmal in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 10a Abs. 5 EStG aufzunehmen habe und die automatisierte Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs für die vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge zu diesem Vertrag unterbleibe (BMF 5.10.23, BStBl. I 23, 1726, Rn. 94).

     

    PRAXISTIPP | Für den Bereich des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG dürfte die Besprechungsentscheidung von eingeschränkter praktischer Bedeutung sein, nachdem die Finanzverwaltung für Beitragsjahre ab 2021 auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 AltvDV die von den Anbietern übermittelten Daten automatisiert im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a berücksichtigt, wenn nicht der Steuerpflichtige dem Anbieter gegenüber erklärt, dass er die Berücksichtigung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht beabsichtigt (vgl. BMF 5.10.23, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001, BStBl I 23, 1726, Rz. 94). Damit kehrt die Finanzverwaltung das Wahlrecht („opt-in“) zwar in ein Abwahlrecht („opt-out“) um, das § 10a EStG fremd ist (Vogel in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10a EStG Rz. 148). Für den Steuerpflichtigen ist dies jedoch nur in den selteneren Fällen problematisch, in denen der Sonderausgabenabzug gerade nicht gewollt war. Die Besprechungsentscheidung kann jedoch auch jenseits des § 10a EStG von Bedeutung sein. Denn mit Blick darauf, dass § 150 Abs. 7 S. 2 AO allgemein für Datenübermittlungen nach § 93c AO gilt, können die Maßstäbe der Besprechungsentscheidung u. U. auf andere Fallkonstellationen übertragen werden, in denen ein steuerliches Wahlrecht besteht und eine Datenübermittlung nach § 93c AO erfolgt (so zu Recht: Anmerk. Vogel, EFG 25, 82, 86). Da insoweit eine weitere FG-Rechtsprechung fehlt und die Streitfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist, sind in Streitfällen der Einspruch und ggf. die Klage geboten.

     
    Quelle: ID 50432374