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  • 24.07.2026 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10a · X R 28/24

    Sonderausgabe, Altersvorsorgezulage, Mitteilung, Wahlrecht, Günstigerprüfung, Elektronische Übermittlung, Antrag, Änderung

    Letzte Änderung: 24. Juli 2026, 10:46 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2025, 14:56 Uhr

    1. Kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid (insbesondere nach § 175b Abs. 1 oder § 129 AO) geändert oder berichtigt werden, wenn dem FA im Rahmen der Veranlagung zwar elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a EStG vorlagen, es den Sonderausgabenabzug aber gleichwohl gewährt hat, weil es meinte, hierzu noch weitere Angaben und insbesondere die Einreichung einer Anlage AV zu benötigen?
    2. Ist dem FA eine Berufung auf die eingetretene Bestandskraft eines Steuerbescheids nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt, wenn es den Steuerpflichtigen nur in den Erläuterungen zum Bescheid, nicht aber in einem gesonderten Anschreiben mitteilt, dass für die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines steuermindernden Tatbestands erfüllt sind, noch weitere Angaben benötigt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 28/24

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 19.09.2024 10 K 932/22

    Normen: EStG § 10a, AO § 93c, AO § 150 Abs 7 S 2, AO § 175b Abs 1, AO § 129

    Erledigt durch: Urteil vom 15.04.2026, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger