Anwaltsdienstleistungen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens vermeiden, eröffnen diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer. So antwortet der EuGH auf eine Vorweganfrage des BFH zu Strafverteidigungskosten, wenn Betriebsinhaber und -mitarbeiter sich wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben.
Weitere Fundstellen:
BFH, 22.12.2011, V R 29/10 mehr anhängig unter: C-104/12
EuGH, 21.02.2013, C-104/12 mehr
Quelle: