11.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a · C-104/12
Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug durch mehrere Empfänger
Letzte Änderung: 11. Juni 2013, 12:27 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2012, 09:53 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 22.12.2011 zu folgenden Fragen:
1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang - nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder - nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?
2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-104/12
Vorinstanz: BFH , Entscheidung vom 22.12.2011 (V R 29/10)
Normen: EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3 Buchst b
Erledigt durch: Urteil vom 21.02.2013
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen