01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Rechtsberatungsgesetz
Frage: Ein auf „Internationale Erbenermittlung und Bearbeitung von Nachlasssachen“ spezialisiertes Unternehmen (Erbenermittler = Genealoge) hatte die Mandantin als Erbin aufgespürt und ihr den Entwurf einer Honorarvereinbarung nebst Vollmacht zugesandt. Die Vollmacht sah eine Ermächtigung vor,
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Unternehmensnachfolge
Nicht tarifbegünstigt (§§ 16, 34 EStG) und gewerbesteuerpflichtig ist die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit überträgt, sondern wie bisher als Alleineigentümer der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlässt (BFH 24.8.00, IV R 51/98, DStR 00, 176).
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Mittelbare Grunstücksschenkung
Werden ein Grundstück und Geld unter der Bedingung übertragen, mit dem Geld auf dem Grundstück ein Betriebsgebäude zu errichten, und verbleibt nach Fertigstellung ein Überschuss, liegt neben einer mittelbaren Grundstücksschenkung eine Geldschenkung in Höhe des Überschusses vor. Vollzogen ist die Schenkung einheitlich bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes (FG Münster 17.8.00, 3 K 4284/97, Rev BFH II R 75/00, EFG 00, 1261).
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Mittelbare Grundstücksschenkung
Trägt der Schenker die Baukosten für ein Gebäude auf einem Grundstück, das dem Beschenkten gehört oder von ihm noch zu erwerben ist, gilt der Teil des Bedarfswertes als zugewandt, der auf das Gebäude entfällt. Dieser Wert wird ermittelt, in dem vom Bedarfswert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit der Bedarfswert des unbebauten Grundstücks abgezogen wird. Zuwendungsgegenstand ist nicht ein Grundstück, sondern der mittelbar geschenkte Anteil daran (FinMin Niedersachsen ...
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Erbquote
Erhält ein Erbe auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Eintritts- oder qualifizierten Nachfolgeklausel einen wertmäßig höheren Anteil am Gesamtnachlass als es dem im Erbschein festgestellten gesetzlichen Anteil entspricht, darf für die ErbSt nicht von den gesetzlichen Quoten abgewichen werden (FG Niedersachsen 23.2.00, 3 K 612/96, n.rkr., EFG 00, 960). (Abruf-Nr. 001256)
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Minderjährige
Hält das zuständige Vormundschaftsgericht eine vormundschaftliche Genehmigung und die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht für erforderlich, steht die fehlende Mitwirkung des Ergänzungspflegers der steuerlichen Anerkennung einer Grundstücksschenkung an ein minderjähriges Kind nicht entgegen (OFD Berlin 29.6.00, St 175 - S 2253 - 1/98; FR 2000, 949).
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Übernahmerecht
Wendet der Erblasser einem Miterben ein Übernahmerecht an einem Grundstück zu, ohne dass der Miterbe einen vollen Wertausgleich zu leisten hat, so handelt es sich um ein Vorausvermächtnis i.S. des § 2150 BGB. Es liegt kein Vertrag zwischen dem berechtigten Miterben und der Erbengemeinschaft vor. Übt der Miterbe nach dem Tod des Erblassers das Übernahmerecht innerhalb der gesetzten Frist aus, entsteht die Steuer rückwirkend zum Todestag des Erblassers. Der Anspruch aus dem Übernahmerecht ...
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Sonderausgaben
Wiederkehrende Leistungen an die nicht erbberechtigte Lebensgefährtin des Erblassers, die von einem Erben zur Erfüllung eines Vermächtnisses geleistet werden, sind keine Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (FG München 13.4.00, 15 K 3507/94, Rev. BFH X R 31/00, EFG 00, 855).
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Haftung
Ob der Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB) als gesetzlicher Vertreter für Steuerschulden des Vertretenen haftet, bestimmt sich nach dem Umfang der in der Bestallungsurkunde bestimmten Vollmacht. Vertritt er ausländische Erben nur im Erbscheinverfahren, haftet er nicht für deren Steuerschulden (FG Münster 14.6.00, 3 K 4243/97, rkr., n.v.).
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01.01.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Euro-Umrechnung
Der Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beiträge (StEuroG) liegt vor (Abruf-Nr. 001512). Artikel 18 StEuroG enthält die Änderungen, die das ErbStG betreffen. Nach § 37 Abs. 1 ErbStG n.F. soll die Fassung des Gesetzes auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem 31.12.01 entstanden ist oder entsteht. Die DM-Beträge werden mit dem Kurs von 1,95583 DM/Euro umgerechnet und zum Vorteil des Fiskus großzügig abgerundet.
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