01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Unternehmensnachfolge
Bei der Nachfolge in GmbH-Anteile steht - aus steuerlicher Sicht - viel Geld auf dem Spiel. In den meisten Praxisfällen dürfte der GmbH-Gesellschaftsvertrag eine Abtretungs- oder Einziehungsklausel enthalten. Diese Lösung ist aber zugleich die teuerste. Das Risiko einer teuren steuerlichen Gestaltung ergibt sich im Wesentlichen aus zwei Faktoren:
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Internet
Frage: In unserer Steuerberatungskanzlei sehen wir die Notwendigkeit, unseren Internet-Auftritt interessanter zu gestalten. Das heißt, es darf nicht nur die Kanzlei vorgestellt werden. Vielmehr soll über steuerliche Gestaltungen und Neuentwicklungen berichtet werden. Allerdings ist es auf Grund der Größe unserer Kanzlei nicht möglich, eigens einen Bearbeiter abzustellen, der die Internet-Inhalte laufend aktualisiert. Sehen Sie hier eine Lösungsmöglichkeit?
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Auslandsvermögen
Der Beitrag vermittelt die Grundzüge des britischen Erbschaft- und Schenkungsrechts sowie der sich hieran anknüpfenden Steuern. Besondere Beachtung wird dabei der Grundstücksübertragung geschenkt.
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Höfeordnung
Der Abfindungsanspruch eines Miterben, der nach Höfeordnung nicht Hoferbe geworden ist, ist in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der für die Abfindung maßgeblichen Bemessung des Hofeswertes nicht mehr hinreichend zum Ausdruck kommt (BGH 17.11.00, V ZR 334/99, WM 01, 516).
(Abruf-Nr. 010411)
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grunderwerbsteuer
Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung, dadurch rückgängig gemacht, dass der inzwischen als Eigentümer eingetragene Beschenkte das Grundstück an den Schenker überträgt und auflässt, ist dieser Erwerb des Schenkers steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer ist nach dem Grundstückswert gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG zu bemessen (FG Rheinland-Pfalz 6.4.00, 4 K 2932/98, n.rkr., EFG 00, 803).
(Abruf-Nr. 000687)
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Rückforderungsrecht
Das Vorliegen einer Schenkung ist von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB die Herausgabe des Geschenkes fordert. Allerdings hat der Beschenkte Umstände und Beweggründe des Geschenks zunächst substanziiert darzulegen, wenn er von einem Kläger in Anspruch genommen wird, der aus abgeleitetem Recht vorgeht und dem gegenüber er daher einen Wissensvorsprung hat (OLG Köln 20.4.00, 15 U 159/99, rkr., OLGR 00, 443). Abruf-Nr. 010408)
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Rückforderungsrecht
Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist. Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis vom Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (BGH 19.12.00, X ZR 146/99, FamRZ 01, 286). (Abruf-Nr. 010409)
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Familiengesellschaft
Sind Grundstücksgeschäfte der Gesellschaft zwar vom Gesellschaftszweck erfasst, handelt der Geschäftsführer hierbei aber außerhalb seiner nach dem Gesellschaftsvertrag beschränkten Vertretungsmacht, so bedarf das Geschäft bezüglich des minderjährigen Gesellschafters der familiengerichtlichen Genehmigung. Fehlt die Genehmigung, ist das Grundstücksgeschäft insgesamt unwirksam (OLG Hamm 7.9.00, 22 U 18/00, n.v). (Abruf-Nr. 010410)
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Fristsetzung
Eine gerichtliche Entscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da Verfahrensbeteiligte darauf vertrauen dürfen, dass innerhalb dieser Frist eingereichte Ausführungen und Anträge vom Gericht berücksichtigt werden (BayObLG 8.8.00, 1Z BR 109/00, ZEV 01, 10). (Abruf-Nr. 010407)
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01.04.2001 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Der ernstliche Wille zu testieren folgt bei privatschriftlichen Erklärungen nicht in jedem Fall aus der Erfüllung aller Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte eine andere Beurteilung nahe legen (BayObLG, Beschluss 4.2.00, 1Z BR, 16/99, OLGR 00, 45).
(Abruf-Nr. 010406)
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