08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Pflichtteilsrecht
Bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge werden dem Nachfolger idealerweise bereits zu Lebzeiten Gesellschaftsanteile übertragen. Meist dürfte die Übertragung unentgeltlich oder zumindest nur teilentgeltlich, also im Wege einer Schenkung i.S. des § 2325 Abs. 1 BGB erfolgen. Diese Schenkung führt grundsätzlich zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Haftung
Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen (BGH 14.2.12, II ZB 15/11, Abruf-Nr. 120961 ).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögen
Für die Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs sind der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. insgesamt und nicht nur für den unbelasteten Anteil zu gewähren, auch wenn die Stellung des Beschenkten als Mitunternehmer nur durch den nicht mit dem Vorbehaltsnießbrauch belasteten quotalen Teil des Gesellschaftsanteils begründet wird (Hessisches FG 25.10.11, 1 K 1507/08, Abruf-Nr. ...
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Einkommensteuer
Wem Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden, erwirbt sie nicht i.S. von § 17 Abs. 2 S. 5 EStG, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH 24.1.12, IX R 51/10, Abruf-Nr. 120919 ).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Europarecht
Der für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 Abs. 1 S. 4 EStG angeordnete Ausschluss der Berücksichtigung der für die Übernahme eines ertragbringenden und existenzsichernden Gesellschaftsanteils gezahlten dauernden Lasten als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV (FG Münster 17.11.11, 2 K 507/07-E, Abruf-Nr. 121134 , NZB BFH Az. I B 190/11).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Einkommensteuer
Der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile muss keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (BFH 12.10.11, I R 33/10, Abruf-Nr. 114269 – entgegen BMF 25.3.98, BStBl I 98, 268, Tz. 21.12).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkungsteuer
Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der SchenkSt unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es hinreichend ...
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · OLG München
Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen (OLG München 27.2.12, 34 Wx 548/11, Abruf-Nr. 121077 ).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · OLG München
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben gemäß § 2314 Abs. 1 BGB i.V. mit § 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereits dann verlangen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Verzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde (OLG München 18.1.12, 3 U 3525/11, Abruf-Nr. 121102 ).
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08.05.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · OFD Frankfurt
Das Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage, das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworben wird, stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer – Gleiches gilt für einen Erwerb nach dem ErbStG.
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