01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grundbesitz
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Nacherbenvermerks kommt mangels Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt nicht in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker im notariellen Vertrag erklärt hat, die Verfügung über den Grundbesitz zugunsten eines unbeteiligten Dritten sei eine entgeltliche Verfügung, und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Verfügung nicht bestanden haben (OLG München 27.6.12, 34 Wx 139/12, Abruf-Nr. 122925 ).
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grundbesitz
Nach einer Abschichtungsvereinbarung ist Rechtsgrund des Eigentumserwerbs eine Erbschaft (§ 1922 BGB). Die Eintragung des Erben im Grundbuch ist deshalb unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei (OLG Zweibrücken 19.6.12, 3 W 50/11, Abruf-Nr. 122923 ).
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine ihm nahestehende Person – z.B. seine jahrzehntelange Lebensgefährtin – bedacht, legt die Lebenserfahrung für den Fall des vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben die Prüfung nahe, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt hätte (OLG Düsseldorf 30.7.12, 3 Wx 247/11, Abruf-Nr. 122924 ).
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögen
Werden GmbH-Anteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen, liegt eine schenkungsteuerpflichtige gemischte Schenkung vor, wenn der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter dem tatsächlichen Wert der Gesellschaftsanteile liegt (FG Münster 16.2.12, 3 K 2923/09 Erb, Abruf-Nr. 122926 , NZB BFH II B 66/12).
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Kettenschenkung
Erhält der Sohn von den Eltern ein Grundstück und reicht 1/2 dieses Grundstücks an seine Frau weiter, ist der Sohn hinsichtlich des weitergereichten Miteigentumsanteils nicht bereichert, wenn beide Schenkungsverträge in einem Zug abgeschlossen wurden und der Vertrag keine Verpflichtung für den Sohn als Zwischenerwerber enthielt. Die Weiterreichung des Miteigentumsanteils ist schenkungsteuerlich dann eine Zuwendung der Eltern an die Schwiegertochter (FG München 15.6.11, 4 K 396/11, ...
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Versorgungsleistungen
Wiederkehrende Leistungen aus der Übertragung von GmbH-Anteilen sind auch dann vollständig als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Leistungen zwar nicht ausdrücklich vereinbart haben, jedoch gleichbleibende Leistungen nicht gewollt und geregelt haben (FG Köln 18.1.12, 7 K 921/07, rkr., Abruf-Nr. 122591 ).
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Bewertung
Die Kosten für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Feststellungsverfahrens für den Grundbesitzwert sind keine Nachlasskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (FG Nürnberg 22.3.12, 4 K 1692/11, Rev. eingelegt, BFH II R 20/12, Abruf-Nr. 121788 ).
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Nachlassverbindlichkeiten
1. Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende ESt des Todesjahres einschließlich KiSt und SolZ sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung). 2. Bei einer Zusammenveranlagung von im gleichen Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erwerb von Todes ...
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Oberlandesgericht München
Eine transmortale, also vor und über den Tod hinausgehende Vollmacht steht selbstständig neben der Testamentsvollstreckung und verleiht dem Vollmachtnehmer eine eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker, abgeleitete Befugnis.
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01.10.2012 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Oberlandesgericht Frankfurt
Gemäß § 1944 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Dabei beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Für den minderjährigen Erben beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte von den gemeinsamen Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung erlangt hat.
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