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· Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Umsatzsteuer-Senkung freut Firmenwagenfahrer auf lange Sicht

Die Nummer 1 bei Dienstwagen: Der Audi A6 - hier als Quattro-Topmodell
Bild: Audi AG

| Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz sorgt u. a. für verminderte Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020. So wurde der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Diese Steuersenkung, die die Binnennachfrage in Deutschland ankurbeln soll, gilt seit dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Das bringt auch Steuervorteile für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen fahren. Arbeitgeber sollten dabei die Lohnabrechnung im Auge behalten. |

Bruttolistenpreis von Firmenwagen verringert sich

Bei der Besteuerung von Firmenwagen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, ist der Bruttolistenpreis von Bedeutung. Der Mitarbeiter profitiert von einem geldwerten Vorteil und es geht um die Frage, welche Werte bei der Lohnabrechnung anzusetzen sind. Maßgeblich für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs. Die Umsatzsteuersenkung im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wirkt sich auf die monatliche Lohnzahlung der Firmenwagenfahrer aus, weil der geldwerte Vorteil sozialversicherungspflichtig ist und dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

 

 

Dauerhaft geringere Abzüge ‒ manuelle Korrekturen bei Abrechnung möglich

Der Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inklusive Umsatzsteuer und bleibt für das Fahrzeug immer gleich. Deshalb verringert sich der geldwerte Vorteil für ein Fahrzeug, das bereits vor der Absenkung der Umsatzsteuer angeschafft wurde, nicht.

 

Anders sieht es bei den Fahrzeugen aus, die zwischen dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 zugelassen werden. Für diese ist der Bruttolistenpreis mit 16 Prozent statt mit 19 Prozent Umsatzsteuer anzusetzen, und zwar für die gesamte Dauer der Privatnutzung dieses Fahrzeugs. Der geldwerte Vorteil und die monatlichen Abzüge für den Arbeitnehmer verringern sich also dementsprechend und i. d. R. über viele Jahre. Experten empfehlen in diesem Zusammenhang, zu prüfen, wie die Gehaltsprogramme dies umsetzen, ggf. sind manuelle Korrekturen in der Finanzbuchhaltung erforderlich, wenn die Umsatzsteuer automatisch berücksichtigt wird.

 

Immerhin: Durch die verminderte Umsatzsteuer sind je nach Modell monatliche Umsatzsteuer-Ersparnisse zwischen 5 und 15 Euro drin.

 

(BK mit LGP Löhne und Gehälter professionell)

Quelle: ID 46803707