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· Steuerhilfegesetz

Bundestag: Umsatzsteuer in Gastronomie sinkt; Corona-Prämien bis 1.500 Euro steuerfrei

Bild: copyright by Oliver Boehmer - bluedesign®

| Der Bundestag hat am 28.05.2020 das Steuerhilfegesetz mit Änderungen des Finanzausschusses angenommen. Insbesondere die Gastronomie profitiert durch die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes ab 01.07.2020 von 19 auf 7 Prozent. Darüber hinaus sind Corona-Prämienzahlung von Arbeitgebern steuerfrei bis 1.500 Euro ‒ das hatte der Finanzausschuss nachgebessert. Auch Aufstockungen beim Kurzarbeitergeld bleiben steuerfrei. CE Chef easy fasst die für Arbeitgeber relevanten Details kompakt zusammen. |

Umsatzsteuer: Steuersatzsenkung in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer wird für Speisen in der Gastronomie ab 01.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf 7 Prozent gesenkt (§ 12 Abs. 2 UStG).

 

Beachten Sie |

  • Getränke sind vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen!
  • Caterer ‒ die Speisen und Verpflegung zubereiten ‒ profitieren auch davon.
  • Einzelhändler profitieren, soweit sie Speisen / Verpflegung verzehrfertig zubereiten (z.B. Bäckereien mit Café oder Metzgerei mit Mittagstisch).

 

Die Maßnahme soll Gastronomie-Betrieben helfen, mit Anfahren der Lockerungen schnell auf die Beine zu kommen. Die Regelung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes (am 06.05.2020 im Bundeskabinett beschlossen).

 

TIPP | Verzehrgutscheine, die Sie bereits vor der Steuersenkung ausgereicht haben ‒ die aber erst nach ab dem Stichtag 01.07.2020 eingelöst werden, könnten problematisch sein. Zeigen Sie sich im Zweifel kulant, um Probleme zu vermeiden.

 

 

 

 

Neue Steuerbefreiung bei Corona-Sonderzahlungen

Der Wunsch vieler Arbeitgeber, Beschäftigte zu belohnen, die wegen Corona unter erschwerten Bedingungen in Krankenhäusern, an Supermarktkassen oder in Transport und Logistik tätig sind, wird nun per Gesetz unterstützt: Corona-Sonderzahlungen (also Prämien für Beschäftigte) bleiben in diesem Jahr bis zu 1.500 Euro steuerfrei.

 

Beachten Sie |

  • Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

 

TIPP | Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Hinzuverdienstoption bei Kurzarbeiter erweitert

Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber wird attraktiver gemacht. Aufstockungen bleiben bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei (§ 3 Nr 28a EStG).

 

Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 Prozent des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Hieran werden die Regeln für die Besteuerung angepasst. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.

 

TIPP | Die steuerfreien Beträge sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Als Arbeitgeber müssen sie die in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020 (Nr. 15) vermerken.

 

 

 

Nach der Verabschiedung am 28.05.2020 im Bundestag ist die Zustimmung des Bundesrats sicher.

 

(JT ‒ Quellmaterial: BMF, Finanzverwaltung)

Quelle: ID 46618312