Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Umsatzsteuer

Boomende Gastronomie-Gutscheine korrekt versteuern

Bild: Alexander Limbach

| „Kein Mensch braucht Corona, aber Deine Lieblingsgeschäfte brauchen Dich.“ Mit Slogans wie diesem werden Verbraucher im Zuge der Corona-Krise dazu animiert, „ihren“ Läden Umsatz zu verschaffen. Durchaus erfolgreich, denn das Gutschein-Business hat sich in den letzten Wochen und Monaten rasant entwickelt. Ein steuerlicher Aspekt im Zusammenhang mit Gutscheinen für Gastronomen dreht sich dabei um die Frage, wie der Gutschein genutzt werden kann. |

Umsatzsteuer-Neuregelung wegen der Corona-Krise

Der Verkauf von Speisen für den Verzehr vor Ort soll aufgrund der Corona-Krise nicht mehr dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (aktuell: 19 Prozent, geplant ab dem 01.07.2020: 16 Prozent), sondern dem ermäßigten Satz (7 Prozent, geplant ab dem 01.07.2020: 5 Prozent) unterliegen. Die Änderung soll vom 01.07.2020 bis zum 30.6.2021 gelten. Die Frage des Gastronomen, ob die Speise im Restaurant verzehrt (allgemeiner Umsatzsteuersatz auf Speisen) oder mitgenommen (ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen) entfällt dann vorübergehend. Für den Gastronomen steigt bei unveränderten Preisen die Marge.

 

Für die Gastronomie gilt mit Blick auf den Steuersatz Folgendes:

 

Umsatzsteuer bei Einzweck-Gutscheinen sofort fällig

Gutscheine für einen Restaurantbesuch können als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine konzipiert sein. Davon hängt ab, wann und wie die Umsatzsteuer fällig wird. Ein Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 UStG liegt vor, wenn bereits beim Verkauf feststeht, wo die Leistung erbracht wird und mit welchem Umsatzsteuersatz die Leistung besteuert wird. Bei solchen Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf fällig. Darunter fallen z. B. Gutscheine, die nur zum Verzehr im Restaurant eingelöst werden dürfen. Für eine solchen Gutschein müssen Gastronomen bereits beim Verkauf Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, im Beispielfall 19 Prozent (bei Verkauf vor dem 01.07.2020).

 

Für Einzweck-Gutscheine für einen Verzehr im Restaurant, die ab dem 01.07.2020 eingelöst werden, werden zumindest auf die im Restaurant verkauften Speisen nach den Erleichterungen im Corona-Steuerhilfegesetz (s. o.) nur noch (voraussichtlich) 5 Prozent Umsatzsteuer fällig. In diesem Fall wurden also 14 % zu viel Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt. Hier müsste eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach UStG möglich sein.

Mehrzweckgutscheine umsatzsteuerlich unproblematischer

Um die Umsätze ab dem 01.07.2020 bei Verkauf von Gutscheinen bis zum 30.6.2020 nicht einzeln beleuchten zu müssen, ob eine Umsatzsteuerberichtigung notwendig ist, empfiehlt sich der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen. Bei diesen kann der Kunde bei Einlösung des Gutscheins frei entscheiden, ob er vor Ort verzehrt oder die Speisen mitnimmt. Dies steht beim Verkauf der Leistung also noch nicht fest. Die Umsatzsteuer wird hier erst fällig, wenn der Kunde den Gutschein einlöst!

Gutschein-Systeme online einbinden

Der eingangs erwähnte Slogan ist auf Startseite des Anbieters von Gutschein-Systemen Zmyle.de zu lesen. Es ist offenbar die passende Ansprache für zahlreiche Verbraucher, die „ihre“ Läden unterstützen wollen. Die Zmyle-Macher setzen bereits seit 2016 Gutschein-Systeme um, mit denen Verbraucher im Internet Gutscheine für Restaurants, Bars oder diverse Einzelhändler erwerben können. Rund 50 Städte in Deutschland hatten sich in vier Jahren für das System (stadtgutschein.net) entschieden. Im Zuge der Corona-Krise kamen nun binnen weniger Wochen weitere 200 Städte hinzu!

 

Daneben wenden sich zahlreiche Anbieter auch direkt an die Geschäftskunden, um ein Online-Gutschein-System zu realisieren. Eine Übersicht und Bewertung derartiger Angebote bietet z. B. das Gastgewerbe-Magazin.

 

(BK mit AStW)

Quelle: ID 46658869