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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Aufklärung, die Chefärzte kennen sollten!

    von FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Aufklärungsfehler sind ein häufiger Diskussionspunkt in Arzthaftungsprozessen. Die Patientenseite muss keine fehlerhafte Behandlung nachweisen, wenn eine mangelhafte Aufklärung gerügt wird. Dann kommt es für die Behandlerseite darauf an, ob eine hinreichende Aufklärung bewiesen werden kann und ob den formalen Anforderungen entsprochen wurde. Chefärzte sollten die rechtlichen Vorgaben und maßgeblichen Urteile kennen, um sie in ihrer Abteilung umsetzen zu können. |

    Aufklärung bei unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten

    In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschiedenen Fall ging es um einen operativen Eingriff (anteriore Korporektomie HWK 5 mit Titan-Cage und Fusion), wobei auch die präoperative Aufklärung in Streit stand (Urteil vom 28.08.2018, Az. 5 U 48/17). Die Vorwürfe der klagenden Patientin: Vor der OP sei keine hinreichende Befunderhebung vorgenommen worden. Der Eingriff sei medizinisch nicht indiziert gewesen und stelle eine Übertherapie dar. Zudem seien anstelle der operativen Therapie zunächst konservative Behandlungsmethoden (Physiotherapie, medikamentöse Konzepte) geboten gewesen, worüber die behandelnden Ärzte nicht aufgeklärt hätten.

     

    Die Richter des OLG Zweibrücken zweifelten sowohl an der OP-Indikation als auch an der Wahl der Operationsmethode. Der im Prozess beauftragte medizinische Sachverständige hatte als erstes Mittel der Wahl im konkreten Behandlungsfall eine anteriore Diskektomie oder ggf. eine dorsale Fensterung angesehen ‒ im Gegensatz zur gewählten Methode des anterioren Wirbelkörperersatzes. Im Ergebnis bejahte das OLG Zweibrücken aber einen Aufklärungsfehler. Eine ausreichende Aufklärung der Patientin über mögliche Behandlungsalternativen, die vorliegend geboten gewesen wäre, sei unterblieben ‒ so die Bewertung des Gerichts.