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  • · Fachbeitrag · Bonusvereinbarungen

    Auch ohne Zielvereinbarung Anspruch auf variable Vergütung und Schadenersatz möglich

    von RA und FA ArbR und SteuerR Norbert H. Müller und RA und FA ArbR und MedR, Marc Rumpenhorst www.klostermann-rae.de

    | Die variable Vergütung des Chefarztes bestand ursprünglich aus dem Liquidationsrecht für bestimmte Wahlleistungen bzw. aus der Beteiligung an den diesbezüglichen Einnahmen des Trägers. Sie wird immer öfter ergänzt bzw. ersetzt durch eine Bonusvergütung auf der Basis jährlicher Zielvereinbarungen. Die Frage, ob auch ohne Zielvereinbarung ein Anspruch auf eine variable Vergütung besteht, hat die Gerichte schon häufig beschäftigt. |

    Rahmenvereinbarung und Zielvereinbarung

    Die Bonusvergütung des Chefarztes setzt sich vertraglich aus der sogenannten Rahmenvereinbarung im Dienstvertrag und aus der Zielvereinbarung zusammen. Die Zielvereinbarung wird jährlich neu verhandelt. In der dienstvertraglichen Rahmenvereinbarung sind die dauerhaft geltenden Regelungen zu treffen (z. B. Mindesthöhe des Bonusbetrags bei voller Zielerreichung, Art und Weise sowie Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungen und des Abschlusses der Zielvereinbarung, anteilige Auszahlung bei anteiliger Zielerreichung sowie Auszahlungsmodalitäten wie z. B. Zeitpunkt und Höhe der Abschläge).

     

    Inhalt der Zielvereinbarung sollten die im vereinbarten Zeitraum zu erreichenden Ziele sein. Hier kommt es vor allem auf eine konkrete Beschreibung der Ziele und deren Gewichtung im Verhältnis zum Bonusbetrag an. Erreicht der Chefarzt die vereinbarten Ziele, erhält er den Bonusanteil als weiteren variablen Vergütungsbestandteil (CB 10/2013, Seite 3 und CB 11/2013, Seite 5).