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  • · Nachricht · Krankenhaus-/Vertragsrecht

    Weiteres Urteil zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten

    von RA und FA für Verwaltungsrecht Dr. Simon Alexander Lück, Busse & Miessen Rechtsanwälte, Berlin, www.busse-miessen.de

    | Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat am 9. März 2015 geurteilt, dass Stationsärzte sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie arbeitsorganisatorisch eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Auf den Parteiwillen komme es nicht an (Az. S 34 R 2153/13, Abruf-Nr. 144161). |

    Der Fall

    Eine Klinik in Nordrhein-Westfalen setzte von 2008 bis 2011 vier Ärzte auf Basis von Honorarverträgen in ihrer neurologischen und psychiatrischen Abteilung ein. Infolge einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund im März 2013 jeweils die Sozialversicherungspflicht fest und forderte Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen nach. Der Widerspruch der Klinik wurde mit Bescheid von Ende 2013 zurückgewiesen.

    Die Entscheidung

    Das SG wies die Klage der Klinik ab. Weisungsgebundenheit und arbeitsorganisatorische Eingliederung sprächen für eine Beschäftigung, eine eigene Betriebsstätte, Dispositionsfreiheit über die eigene Arbeitskraft, Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit für Selbstständigkeit. Auf den Parteiwillen komme es nicht an, da § 7 Abs. 1 SGB IV nicht der Disposition der Beteiligten unterliege. Vorliegend war für das SG u. a. entscheidend:

     

    • feste Arbeitszeiten der Ärzte

    • keine Unterschiede des Arbeitsinhalts im Vergleich zu den angestellten Ärzten, auch aus Patientensicht

    • vertragliche Kooperationspflicht mit den angestellten Ärzten

    • fachliche und organisatorische Vorgaben der Klinik

    • Haftungsübernahme durch die Klinik

    • höchstpersönliche Leistungspflicht der Ärzte (keine Vertretung möglich)

    • kein Unternehmerrisiko, insbesondere kein Kapitaleinsatz

     

    Nicht entscheidend seien hingegen fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten. Dies sei bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich.

     

    FAZIT | Das SG lässt aufschlussreiche Merkmale (z.B. Vorliegen privater Versicherungen, Kündigungsregelungen, Möglichkeit der Auftragsablehnung etc.) außen vor. Die Gewichtung der Kriterien ist teils wenig plausibel und gehen zum Teil an der Lebenswirklichkeit vorbei („eigene Betriebsstätte“, „Kapitaleinsatz“). Zur Bedeutung des Parteiwillens bleibt die Entwicklung abzuwarten (anders etwa SG Braunschweig, Urteil vom 25.7.2014, Az. S 64 KR 206/12).

     

    Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt Nr. 4/2015

    Quelle: ID 43309477