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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Wieder scheitert eine Klinik mit dem Versuch, einen Honorararzt als freien Mitarbeiter ohne Sozialversicherung zu beschäftigen

    | Honorarärzte sind in der Regel als abhängig Beschäftigte anzusehen, für die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) erst Mitte des Jahres bestätigt (Details im CB 07/2019, Seite 10 ) und ‒ erwartungsgemäß ‒ auch in einem weiteren aktuellen Fall in diesem Sinne entschieden ( Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 22/18 R ). |

     

    Eine Klinik beschäftigte einen von einer Agentur vermittelten Urologen auf Stundenlohnbasis (75 Euro). Er arbeitete als Stationsarzt in den Zeiten von ca. 8 bis 17 Uhr (einschließlich 30 Min. Pause) und nahm auch am Bereitschaftsdienst teil. Die Rentenversicherung prüfte den Fall und kam bei diesem Arzt, sowie bei drei anderen Honorarärzten der Klinik, zu dem Ergebnis, dass sie abhängig beschäftigt seien und verlangte rund 1.600 Euro Nachzahlung nebst Säumniszuschlägen. Dagegen zog die Klinik vor Gericht. Zunächst vor das Sozialgericht (SG) Dortmund als erste Instanz, das am 09.03.2015 urteilte, dass Stationsärzte sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie arbeitsorganisatorisch eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen (Az. S 34 R 2153/13, online unter iww.de/cb, Abrufnummer 43309477). Das Landessozialgericht (LSG) NRW als zweite Instanz bestätigte dies und stellte ebenfalls fest, dass der Arzt abhängig beschäftigt gewesen sei (Urteil vom 09.05.2018, Az. L 8 R 234/15, Details im CB 02/2019, Seite 1). Er sei in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen, habe deren Infrastruktur zum Erbringen von Leistungen an deren Patienten genutzt und sei dem Weisungsrecht der Klinik unterlegen, wobei er nicht mehr Entscheidungsfreiheiten gehabt habe als ein Assistenzarzt. Zudem habe er keinem ausschlaggebenden unternehmerischen Risiko unterlegen. Für eine Selbstständigkeit spreche nur die Vergütungshöhe, die hier jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht falle. Dieser Wertung hat sich das BSG angeschlossen und die Revision der Klinik gegen den Bescheid, mit dem die Rentenversicherung Sozialversicherungszahlungen von der Klinik nachforderte, zurückgewiesen.

     

    PRAXISTIPP | Eine Klinik, die einen Arzt wirklich als freien Mitarbeiter beschäftigen will, muss diesem erhebliche Freiräume in der Dienstgestaltung lassen und ihm unternehmerische Risiken aufbürden. Da diese Freiheiten mit den Anforderungen an die Organisation einer Klinikstation unvereinbar sind, kommt es häufig zu Nachforderungen der Rentenversicherung. Echte freie Honorarärzte werden daher immer seltener.

     

    mitgeteilt von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin, christmann-law.de

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 1 | ID 46178917