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  • · Fachbeitrag · Werberecht

    Werbefilme im Krankenhaus im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben produzieren!

    von RAin Prof. Dr. Alexandra Jorzig, FAin MedR, Düsseldorf, jorzig.de

    Krankenhäuser nehmen am Wettbewerb in der Gesundheitsbranche teil und unterliegen – wie auch andere Unternehmen – wirtschaftlichen bzw. wettbewerblichen Zwängen. Dazu gehört die Sichtbarkeit des eigenen Unternehmens. Eine eigene Website und eine eigene Social-Media-Präsenz sind diesbezüglich für alle Krankenhäuser schon länger Standard. Es gilt, das eigene Leistungsspektrum und das besonders qualifizierte Personal wirksam darzustellen. Dabei können Werbemaßnahmen nicht bloß Patientinnen und Patienten ansprechen, sondern das Krankenhaus kann sich auch als attraktiver, zukunftsfähiger Arbeitgeber präsentieren und so versuchen, neues Personal zu rekrutieren. Um sich zeitgemäß zu präsentieren, greifen Krankenhäuser zunehmend auf selbstproduzierte Videoclips zurück. Doch diese Maßnahmen unterliegen werberechtlichen Einschränkungen.

    Unlauterer Wettbewerb ist verboten ...

    Krankenhäuser sind Wettbewerber in der Gesundheitsbranche. Sie unterliegen nicht nur den wirtschaftlichen Zwängen eines Wettbewerbs, sondern auch den rechtlichen. Um einen fairen Wettbewerb zu sichern, dürfen Unternehmen nicht unlauter handeln (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG). Unlauter ist eine Handlung immer dann, wenn sie irreführend wirkt. In Bezug auf Werbung bedeutet das, Krankenhäuser dürfen u. a. keine Leistungen anwerben, die sie tatsächlich nicht erbringen, falsche Tatsachen behaupten oder mit Selbstverständlichkeiten werben. Bei Verstößen kommen Schadensersatzansprüche der Mitbewerber, Vertragsstrafen, Bußgelder, und in bestimmten besonders gravierenden Fällen sogar Freiheitsstrafen in Betracht.

    ... ebenso wie irreführende Werbeaussagen

    Neben dem Lauterkeitsrecht spielt für Krankenhauser regelmäßig auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine Rolle. Während das UWG vor allem Werbung reguliert, die das Image des Werbenden aufbessern soll (sog. Imagewerbung), greift das HWG bei produktebezogener Werbung. Nach § 1 Abs. 1 HWG findet das HWG Anwendung bei bestimmten Arzneimitteln und Medizinprodukten.