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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    So gelingt die rechtskonforme digitale Dokumentation der Patientenaufklärung

    von RAin Prof. Dr. Alexandra Jorzig, FAin MedR, Düsseldorf, jorzig.de

    Jede ärztliche Behandlung setzt die wirksame Einwilligung des Patienten und diese wiederum die Aufklärung durch den Arzt voraus. Aus forensichen Gründen ist jedes Aufklärungsgespräch zu dokumentieren. Handschriftliche Notizen haben dabei besonders hohen Beweiswert. Was aber tun, wenn das Aufklärungsgespräch vollständig digital dokumentiert wird?

    Wirksame Einwilligung des Patienten setzt Aufklärung voraus

    Seit einem grundlegenden Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1871 bedarf es zur Vornahme einer jeden medizinischen Behandlung der Einwilligung des Patienten. Fehlt eine Einwilligung bzw. ist sie rechtlich nicht wirksam, kommen für den Arzt nicht nur strafrechtliche Konsequenzen in Betracht, sofern der geschädigte Patient einen Behandlungsfehler geltend macht, stehen auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen gegenüber dem behandelnden Arzt im Raum.

     

    Für die Wirksamkeit einer Einwilligung muss der Patient über die geplante Maßnahme ärztlich aufgeklärt worden sein. Der Patient soll so in die Lage versetzt werden, Nutzen und Risiken der Behandlung abzuwägen, um dann eine autonome Entscheidung treffen zu können. Innerhalb der Aufklärung muss dem Patienten nicht jedes noch so seltene Risiko mitgeteilt werden; wichtig ist, dass der Patient im „Großen und Ganzen“ über die wesentlichen Risiken informiert wird. Aufklärungsbögen oder -formulare sind Teil der ärztlichen Aufklärung, sie ersetzen aber keineswegs das erforderliche persönliche Arzt-Patienten-Gespräch. Nach dem sog. Mündlichkeitsgrundsatz muss sich der Arzt bei einem persönlichen Gespräch mit dem Patienten vergewissern, dass der Patient die Informationen auch wirklich verstanden hat. Seit einer gesetzlichen Öffnung ist auch bei einem fernmündlichen Aufklärungsgespräch (z. B. per Video oder Telefon) der Mündlichkeitsgrundsatz gewahrt.