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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Rechtliche Argumente für die Abrechnung von PCR-Tests als wahlärztliche Leistung

    von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de

    | Die Abrechnung von PCR-Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als ärztliche Wahlleistung entwickelt sich inzwischen zur bundesweiten Streitfrage zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern. Das Konfliktpotenzial ist erheblich. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tests im Krankenhaus erfolgt sind oder an externe Labore vergeben wurden. Ebenso wenig, ob der Krankenhausträger oder der Wahlarzt das Liquidationsrecht ausübt. Auch wenn letztlich die Gerichte über diese Frage entscheiden müssen, gibt es gute Argumente, PCR-Tests als Wahlleistung abzurechnen. |

    Auffassungen von Kostenträgern und Leistungserbringern

    Private Krankenversicherungen (PKVen) vertreten bundesweit die Auffassung, dass für PCR-Tests im Krankenhaus keine wahlärztliche Leistung berechnungsfähig sei. Berechnungsfähig sei nur das Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus nach § 26 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Dies führt dazu, dass viele Wahlleistungspatienten die auf die PCR-Tests entfallenden Gebührenordnungspositionen von ihrer PKV nicht erstattet bekommen. Andere Versicherer bezahlen die Testungen, fordern den Betrag dann aber ihrerseits von den Krankenhausträgern oder Ärzten zurück, die die Leistungen abgerechnet haben.

     

    MERKE | Ihren Rückforderungsanspruch stützen die PKVen auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 194 Abs. 2, 86 Versicherungvertragsgesetz (VVG). Die Rückforderungssummen, die dem Verfasser bislang bekannt sind, liegen zwischen 14.000 Euro und 118.000 Euro.