Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Corona-Testungen dürfen als ärztliche Wahlleistungen berechnet werden!

    von RA, FA ArbR und FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de

    | Im Zusammenhang mit der Abrechnung ärztlicher Krankenhausleistungen hat die Coronapandemie neue Rechtsfragen aufgeworfen ‒ zum Beispiel, ob Corona-Testungen als ärztliche Wahlleistungen abrechenbar sind (vgl. CB 07/2021, Seite 3 ff.). Bisher hatten sich die Gerichte dazu kaum geäußert. Eines der ersten Urteile, das nun bekannt geworden ist, stammt vom Amtsgericht (AG) Hamburg-Altona, das die Berechnung der Testungen als Wahlleistung für zulässig erklärt (Urteil vom 11.07.2023, Az. 318b C 65/22). |

    Viele PKVen machen Kosten aus abgetretenem Recht geltend

    Private Krankenversicherungen (PKVen) hatten die Berechnung von Corona-Testungen als Wahlleistungen bisher abgelehnt. Begründung: Das durch § 26 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geschaffene Zusatzentgelt stelle eine abschließende Regelung dar, die für alle Patienten gelte. Somit bleibe für die Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen hier kein Raum mehr. Das BMG hat dagegen die Auffassung vertreten, dass § 26 KHG die Abrechnung von Corona-Testungen als ärztliche Wahlleistung nicht ausschließen würde. Daher haben viele Krankenhäuser auch dementsprechend abgerechnet. Eine Reihe von PKVen hat diese Kosten erstattet und macht sie jetzt aus abgetretenem Recht gegenüber den Krankenhäusern oder separaten Laboren geltend. Zwar war das im vom AG Hamburg-Altona entschiedenen Fall anders, das Urteil wirkt sich aber auch auf solche Rückforderungen aus (siehe Ende des Beitrags).

    Patientin klagt erfolglos gegen Berechnung als Wahlleistung

    Die Klägerin war Patientin in einer Klinik in Hamburg, die Beklagte ist eine Laborgesellschaft, die u. a. für diese Klinik tätig ist. Im Jahr 2021 befand sich die Klägerin zweimal für längere Zeit in stationärer Behandlung in der Hamburger Klinik. Vor Beginn beider Krankenhausaufenthalte hatte die Klägerin mit der Klinik jeweils eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. Sie war vorab jeweils schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalte im Einzelnen unterrichtet worden (§ 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz [KHEntgG]). In den Wahlleistungsvereinbarungen wurde u. a. auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KHEntgG verwiesen, wonach sich die Vereinbarung auch auf die von den Wahlärzten der Klinik veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erstreckt und somit auf die Leistungen der beklagten Laborgemeinschaft.